Satzung der „Arbeitsgemeinschaft Schwule Theologie e.V.“

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Schwule Theologie e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Köln.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege wissenschaftlich-theologischer Forschung sowie der erfahrungsbezogenen religiösen Reflexion, insbesondere in Bezug auf die Belange „Schwuler Theologie“. Er veranstaltet hierzu Seminare, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches gibt er eine theologische Zeitschrift heraus.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1999.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft schließt den Bezug der von dem Verein herausgegebenen theologischen Zeitschrift zum jeweils gültigen Abonnement-Preis ein.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Mitglied in den Vorstand nach. Diese Wahl ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Das nachgewählte Mitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen kann der Vorstand Projekt-Teams berufen. Diese sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4) Der Vorstand veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbereicht in der vom Verein herausgegebenen theologischen Zeitschrift.
 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand beschlossen. Ist die Einberufung beschlossen, so lädt der 1. Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in der von dem Verein herausgegebenen theologischen Zeitschrift zu der Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlußfassung über den Namen der von dem Verein herausgegebenen theologischen Zeitschrift, Wahl des Redaktionskomitees
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind als im voraus fällige Jahresbeiträge zum 1. Januar eines Jahres zu entrichten.


§10 Theologische Zeitschrift

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen Austausches gibt der Verein eine theologische Zeit­schrift heraus. Über den Namen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Das Redaktionskomitee wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Komitee aus und wird dadurch die Mindestanzahl unterschritten, so erfolgt Nachwahl durch den Vorstand. Diese Nachwahl ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Das Redaktionskomitee ist für die inhaltliche Gestaltung der Zeitschrift eigenverantwortlich.
(4) Die Zeitschrift führt eine ISSN-Nummer. Der Preis des Normal-Abonnements muß mindestens kostendeckend sein, über Ermäßigungen für Geringverdienende und Mitglieder entscheidet das Redaktionskomitee im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Evangelische Studienwerk Villigst e.V.“, das es aus­schließlich zur Förderung theologisch-wissenschaftlicher Arbeit im Bereich Schwuler Theo­logie verwenden darf.

Rheine-Mesum, den 24. Oktober 1999

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